SATZUNG
Satzung
Neufassung vom 22.11.2022
§ 1 Name
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Der Verein führt den Namen „Kulturfreunde Knittkuhl e. V.“
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Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf. Der Verein beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt Düsseldorf.
§ 2 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist
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allgemein die Förderung kultureller und jugendbetreuender Aktivitäten im und um den Düsseldorfer Ortsteil Knittkuhl,
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insbesondere die Organisation und Durchführung von Theater- und Lichtspielvorführungen, Vorträgen und Lesungen,
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insbesondere die Betreuung Minderjähriger und Förderung ihrer sozialen Entwicklung.
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Einzelheiten zur Durchführung der Vereinszwecke regelt die Geschäftsordnung.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde und Förderer der GGS Knittkuhl Am Mergelsberg 1 in Düsseldorf e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinsamen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Angestellte zu beschäftigen.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, sich aktiv oder finanziell für die Zwecke des Vereins einzusetzen. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über diesen entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bzw. einer sorgeberechtigten Person gegenüber dem Vorstand oder durch Tod beendet werden. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
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Die Mitglieder leisten einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in einem Protokoll erstellt und durch den Vorstand unterzeichnet. Die Protokolle sind jedem Mitglied zugänglich.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
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§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
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dem Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Kassenwart
Weitere Funktionsträger neben dem Vorstand sind der Schriftführer sowie zwei Kassenprüfer. Doppelfunktionen sind möglich. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. Vorstandsmitglieder und weitere Funktionsträger werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die jedem Mitglied zugänglich ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.
Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB freigestellt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) für seine Aufwendungen und Ausgaben, die sich aus seinen Tätigkeiten ergeben, erhält.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Jahr tagen und ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher Form einberufen. Sie kann auf Antrag von einem Drittel aller Mitglieder einberufen werden.
Ihre Aufgaben sind
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Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
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Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit,
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Wahl der neuen Vorstandsmitglieder und Funktionsträger mit einfacher Mehrheit,
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Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.
§ 8 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, zu der entsprechend den Ausführungen in §7 eingeladen wird, mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.